Geltung

Für alle Geschäftstätigkeiten gelten ausschließlich die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Textilwerk. Mit Auftragserteilung erklärt sich der Kunde mit diesen einverstanden. Diese AGBs gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es einer weiteren gesonderten Vereinbarung bedarf.

Eventuell abweichenden Bestimmungen in den Geschäftsbestimmungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen; diese gelten nur, wenn sie von der Fa. Textilwerk ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Änderungen der Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. Textilwerk gelten für jeden Vertrag ab Änderungseinführung und entsprechendem Hinweis hierauf. Bei einer Veränderung in laufenden Verträgen kann hierzu innerhalb von einer Woche ab Hinweis widersprochen werden, ansonsten gelten die Veränderungen als genehmigt.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Witten. Die Fa. Textilwerk behält sich vor, stattdessen am Sitz des Bestellers zu klagen.

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der Fa. Textilwerk unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch, jedoch unter Ausschluss des „Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen“ und des „Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“.

Angebote und Vertragsabschluss

Alle Angebote der Fa. Textilwerk sind freibleibend, soweit keine gesonderten Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Der Zwischenverkauf bleibt im ersten Fall vorbehalten.
Bestellungen des Kunden sind mit Eingang bei der Fa. Textilwerk gleich in welcher Form (online, schriftlich, mündlich etc.) verbindlich. Soweit keine gesonderte Annahme durch die Fa. Textilwerk gleich in welcher Form geschieht, kann die Annahme auch durch Lieferung und Rechnungsstellung formlos erklärt werden.

Urheberrecht

Werden durch die Ausführungen eines Auftrags nach Angaben des Auftraggebers Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt, so haftet der Auftraggeber allein.
Wird die Fa. Textilwerk von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber die Fa. Textilwerk von allen Ansprüchen frei.

Lieferzeit

Bei vereinbarter Lieferzeit, setzt Ihre Einhaltung voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten erfüllt.
Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die bestellte Ware spätestens einen Kalendertag vor dem vereinbarten Tag des Eintreffens einem Frachtführer übergeben wurde oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich bei Vorliegen unvorhersehbarer Hindernisse, z.B. höhere Gewalt, Umstände, die die Lieferung, ohne Verschulden der Fa.Textilwerk, unzumutbar erschweren oder unmöglich machen (Streik, behördliche Maßnahmen, schlechte Versorgung mit Rohstoffen, Betriebsstörungen usw.), ohne weiteres um deren Dauer. Dabei ist es unabhängig davon, wo diese besonderen Umstände auftreten (Textilwerk, Vorlieferant, Frachtführer etc.). Der Auftraggeber wird über entsprechende Umstände umgehend mit Angabe des neuen Liefertermins informiert. Ebenfalls verlängert sich die Lieferfrist ggf. bei nachträglicher Auftragsänderung.

Bei Überschreitung einer verbindlichen Lieferfrist um mehr als 21 Tage ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich eine Nachfrist zur Lieferung/Nacherfüllung von 14 Tagen zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch dann nicht, ist der  Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Dies kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist ausgeübt werden und muss der Fa. Textilwerk rechtzeitig schriftlich angekündigt werden, ansonsten ist diese nicht mehr zur Lieferung der Kaufsache oder Nacherfüllung verpflichtet.
Eventuelle Schadensansprüche wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen, soweit die Fa. Textilwerk die Verspätung nicht infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten hat.

Teilmengenlieferung

Die Fa. Textilwerk ist berechtigt Teillieferungen zu leisten, es sei denn es liegt hier kein Interesse seitens des Auftraggebers vor. Bei schuldhafter Verzögerung der Bezahlung einer Teilmenge, kann die weitere Erfüllung der Bestellung durch die Fa. Textilwerk verweigert werden.

Ist die Lieferung in Teilmengen oder auf Abruf vereinbart, ist die Fa. Textilwerk gegenüber dem Auftraggeber  berechtigt, gegen Bereitstellung der gesamten Warenmenge den vereinbarten Preis zu verlangen, wenn die Ware oder Teilmengen davon schuldhaft nicht wie vereinbart bezahlt oder abgerufen wurden. Hier kann nach Ablauf einer Nachfrist die Fa. Textilwerk vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

Abnahmeverweigerung

Wird die Abnahme bei Lieferung an die angegebene Lieferadresse des Auftraggebers oder seines Kunden verweigert, kann die Fa. Textilwerk dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verstreicht die Frist, ohne dass eine Abnahme erfolgt, behält sich die Fa. Textilwerk vor, die gesamten angefallenen Frachtkosten in Rechnung zu stellen und zusätzlich von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllen zu verlangen.

Gefahrenübergang

Transportmittel und Transportwege werden von der Fa. Textilwerk bestimmt (sofern nicht anders vereinbart) ohne Verantwortung für die schnellste und billigste Möglichkeit. Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Auftragsgeber über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben wird. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus.

Die gleiche Regelung gilt bei Teillieferungen. Wird die Ware unberechtigter Weise vom Auftraggeber nicht abgenommen, verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die in seinen Bereich fallen, werden Abrufaufträge durch ihn nicht fristgerecht abgerufen, geht die Gefahr für diese Ware auf ihn über. Hierfür hat er das übliche Lagergeld zu bezahlen. Wird die Ware bei Dritten eingelagert, trägt er die Kosten. Dasselbe gilt, wenn die Firma Textilwerk von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

Wird die Ware während des Transports beschädigt oder geht verlustig, ist dies dem Beförderer unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen. Versicherungsschutz gilt nur bei entsprechender Vereinbarung.

Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Gesonderte Preisabsprachen haben schriftlich zu erfolgen.
Sofern nicht per Nachnahme/Vorkasse geliefert wird, ist die Zahlung außer im Falle ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, mangels solcher Frist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu leisten.

Die Fa. Textilwerk behält sich eine Bonitätsprüfung über Creditreform oder anderer Institute vor.
Zahlungen tilgen immer die älteste fällige Rechnung. Alle Zahlungen sind für die Fa. Textilwerk spesenfrei zuhalten. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen sowie Wechselsteuer trägt der Auftragsgeber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Wechsel- oder Scheckzahlungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, eine Abnahme in Ausnahmefällen erfolgt nur erfüllungshalber.

Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückziehung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt die Fa. Textilwerk keine Gewähr.
Der Auftraggeber darf nicht mit bestrittenen Forderungen aufrechnen und darf keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

Alle bestehenden Forderungen werden sofort fällig, wenn sich der Käufer der Fa. Textilwerk gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet. Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. werden hier berechnet und gefordert, ggf. wird Ersatz eines weitergehenden Schadens geltend gemacht.

Ist der Käufer im Verzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsunfähigkeit, so hat die Fa. Textilwerk für noch ausstehende Lieferungen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung aller außenstehenden Forderungen bzw. bis zur entsprechenden Sicherheitenstellung. Die Fa. Textilwerk hat gegenüber dem Käufer das Recht, eine angemessene Frist zur Zahlung der offenen Forderungen zum Ausgleich oder diesbezüglich Sicherheiten zu leisten, zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Fa. Textilwerk vom Vertrag zurücktreten und /oder Schadenersatz gelten machen.

Abtretungsgebot

Die Fa. Textilwerk ist berechtigt, die Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten.

Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware und aller sonstigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung zwischen der Fa. Textilwerk und dem Auftraggeber (bei Zahlung per Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum der Fa. Textilwerk.

Für den Fall der Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber ist schon jetzt vereinbart, dass uns an den durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sachen ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert unserer Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht.
Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.

Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen Mängel oder Fehlbestände bestehen nur,
wenn der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware die erkennbaren Mängel der Fa. Textilwerk schriftlich anzeigt. Verborgene Mängel müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt werden.

Für Mängel, die vor der Verarbeitung (Druck etc.) hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung sämtliche Gewährleistungsansprüche. Dies gilt auch für den im Kundenauftrag gewünschten Versand an Dritte.

Die Gewährleistung der Fa. Textilwerk erstreckt sich auf zugesicherte Eigenschaften der Ware und auf ihre Fehlerfreiheit hinsichtlich Material und Verarbeitung (entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik). Eine Gewährleistungspflicht wird nicht ausgelöst durch unwesentliche Abweichungen in Farbe, Abmessung (Größe) und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware. Auch Flugfäden in nicht wesentlicher Anzahl stellen keinen berechtigten Mangel dar.

Ebenso übernimmt die Fa. Textilwerk keine Gewährleistungspflicht für Mängel, die infolge unsachgemäßer Lagerung  oder Bearbeitung durch den Käufer entstanden sind (falsches oder zu heißes Waschen, Trocknen, entstandene Risse, Löcher durch die Veredlung etc.).

Bei Mängeln an der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs wird zunächst nach Wahl der Fa. Textilwerk durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung gehaftet ohne Anerkenntnis einer etwaigen Verpflichtung. Es besteht die Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

Bei fehlgeschlagener Nachlieferung ist der Besteller ohne weitere Frist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, für die Zeit der Nutzung der gelieferten Ware eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann verweigert werden, solange der Auftraggeber nicht alle seine nicht mit dem mangelhaften Teil der Ware zusammenhängenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ansprüche aufgrund von Mängeln an der Kaufsache verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang.

Retouren

Falschlieferungen und defekte Ware sind frei an die Fa. Textilwerk zurückzusenden. Unfreie Sendungen gehen an den Absender zurück. Bei Eintreffen der Ware in unsachgemäßem Zustand behält sich die Fa Textilwerk vor, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben bzw. die Ware mit Versandkostenberechnung wieder an den Auftraggeber zurückzusenden  und sie nachträglich von der Rücknahme auszuschließen.

Den Umtausch bzw. Kulanzrücknahmen von Lagerartikeln wegen Nichtgefallen, Falschbestellung, anderer Größenwünsche etc. behält sich die Fa. Textilwerk vor.
In diesem Fall wird nur der Warenwert erstattet nicht der Versand aus der Rechnung, der immer zu Lasten des Auftraggebers geht.
Ein Umtausch ist wie eine Neubestellung und erfolgt mit einer neuen Rechnung incl. Versand.

Angeforderte Muster werden zum Einzelpreis zzgl. Mwst.  und Versandkosten berechnet und sind von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen. Ggf. kann nach Absprache eine Gutschrift nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit einem später vergebenen Auftrag in Aussicht gestellt werden.

Haftung

Schadens- und Aufwendungsansprüche des Kunden/Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden/Auftraggebers, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und/oder der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch die Fa. Textilwerk. Bei Haftung von wesentlichen Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei zwingender Haftung, z.B. nach Produkthaftungsgesetz und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit.
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für sämtliche Schadensersatzansprüche.
Von dem Gewährleistungsrecht sind dem Verschleiß unterliegende Teile ausgeschlossen, auf die üblicherweise keine Gewähr übernommen wird.

Salvatoresche Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.